“Wintersemester, Sommersemester”
B 2
Bewerbungsschluss Sommersemester: 15. Dezember | Bewerbungsschluss Wintersemester: 15. Juni
Bewerbungsunterlagen für Bewerberinnen und Bewerber mit Studium in Deutschland Bachelorzeugnis oder gleichwertiger Studienabschluss (Abschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung) einschließlich Transcript of Records Transcript of Records (falls Bachelorzeugnis oder gleichwertiger Studienabschluss noch nicht vorliegt) Nachweise über ggf. erbrachte extracurriculare Studienleistungen, Prüfungsleistungen oder Studienzeiten, mit denen Kompetenzen, die in der Anlage zur Prüfungsordnung (§ 1 Abs. 1) aufgeführt sind, erworben wurden; aus den Nachweisen müssen der Inhalt, der Umfang und das Niveau der erworbenen Qualifikationen hervorgehen. Nachweise über ggf. erbrachte praktische Tätigkeiten, bei denen Kompetenzen, die in der Anlage zur Prüfungsordnung (§ 1 Abs. 1) aufgeführt sind, erworben wurden; aus den Nachweisen müssen die Art und der Umfang der Tätigkeit sowie der erworbenen, angewendeten oder vertieften Kompetenzen hervorgehen. Bewerbungsunterlagen für Bewerberinnen und Bewerber mit Studium außerhalb Deutschlands Bachelorzeugnis oder gleichwertiger Studienabschluss (Abschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung) einschließlich Transcript of Records [wenn die Originale nicht auf Deutsch oder Englisch verfasst sind: Vorlage einer beglaubigten Kopie bzw. einer beglaubigten Übersetzung von einem/einer in Deutschland be-/vereidigten Übersetzer/Übersetzerin] APS-Zertifikat: Bei Bewerber/Bewerberinnen aus China, Indien und Vietnam Transcript of Records (falls Bachelorzeugnis oder gleichwertiger Studienabschluss noch nicht vorliegt) Nachweise über ggf. erbrachte extracurriculare Studienleistungen, Prüfungsleistungen oder Studienzeiten, mit denen Kompetenzen, die in der Anlage zur Prüfungsordnung (§ 1 Abs. 1) aufgeführt sind, erworben wurden; aus den Nachweisen müssen der Inhalt, der Umfang und das Niveau der erworbenen Qualifikationen hervorgehen. Nachweise über ggf. erbrachte praktische Tätigkeiten, bei denen Kompetenzen, die in der Anlage zur Prüfungsordnung (§ 1 Abs. 1) aufgeführt sind, erworben wurden; aus den Nachweisen müssen die Art und der Umfang der Tätigkeit sowie der erworbenen, angewendeten oder vertieften Kompetenzen hervorgehen. Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B2 GER bis zur Einschreibung. Allgemeine Hinweise zu Bewerbungen mit internationalen Bachelor-Abschlusszeugnissen .