“Sommer- und Wintersemester”
Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang „Automotive Engineering & Mobility Management“ ist der erfolgreiche Abschluss des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen oder eines gleichwertigen oder vergleichbaren Studiengangs im Bereich des Wirtschaftsingenieurwesens oder einen Bachelor-Abschluss im Bereich Ingenieurwesen oder Betriebswirtschaftslehre an der Universität Duisburg-Essen oder an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes ggf. unter Auflagen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. Als gleichwertig angesehen wird in der Regel ein mindestens dreieinhalbjähriger einschlägiger Studiengang mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einem Gesamtworkload von mindestens 210 Credits im Bereich der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes. oder ein einschlägiger Abschluss an einer anderen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes, sofern nicht ein wesentlicher Qualitätsunterschied zu einem Abschluss an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nachgewiesen werden kann. einen Bachelor-Abschluss im Bereich Ingenieurwesen oder Betriebswirtschaftslehre an der Universität Duisburg-Essen oder an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes ggf. unter Auflagen. Falls die Qualifikation (inkl. Fachpraktikum) nicht gegeben ist, insbesondere wenn ein erster berufsqualifizierender Abschluss mit weniger als 210 Credits vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Zulassung mit der Auflage verbinden, bestimmte Kompetenzen bis zur Anmeldung der Master-Arbeit nachzuweisen. Art und Umfang dieser Auflagen werden vom Prüfungsausschuss individuell auf Basis der im Rahmen des vorangegangenen Studienabschlusses absolvierten Studieninhalte festgelegt. Der Umfang der Auflagen beträgt bis zu 30 ECTS-Credits.
Gem PO § 1, Abs 5 und 6 StudienbewerberInnen, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung für die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) nachweisen.