“Wintersemester”
Zugang zum Studienfach „Kommunikationswissenschaft“ im Zwei-Fach-Master-Studiengang haben: Zugelassen werden (gem. 6. Ordnung z. Änd. der PO für das Studienfach Kommunikationswissenschaft im 2FA-MA ): Absolventinnen und Absolventen des Studienfaches „Kommunikationswissenschaft“ im Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang an der Universität Duisburg-Essen, Absolventinnen und Absolventen eines gemäß § 63a Abs. 1 HG gleichwertigen Abschlusses an einer in- oder ausländischen Hochschule. Im Rahmen des Abschluss nach Satz1 sind mindestess 12 ECTS-Credits in kommunikationswissenschaftlich adäquaten Feldern oder in der quantitativen oder qualitativen Sozialforschung nachzuweisen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Prüfungsausschuss. Er legt für Absolvent*innen einschlägiger Studiengänge fest, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen bis zu welchem Zeitpunkt erbracht werden müssen. In begründeten Einzelfällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Ausnahme von der geforderten Mindestnote. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Höhe der Abweichung von der Mindestnote, die Benotung der Abschlussarbeit mit der Note „gut“ oder besser, die Studiendauer sowie herausragende Einzelleistungen im Studienschwerpunkt maßgebend. Für Studieninteressierte mit extern erworbenem Studienabschluss ist es zwingend notwendig, vor der Einschreibung die Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen zu lassen. Informationen zum Zugang zum 2-Fach-Master-Studienfach „Kommunikationswissenschaft“ und zur Gleichwertigkeitsprüfung finden Sie hier . Ihre Unterlagen zur Gleichwertigkeitsprüfung schicken Sie bitte per Mail z.H. an Frau Dr. Karin Kolb-Albers: [email protected] Weitere Fragen beantworten Ihnen die Ansprechpartner zur Master-Einschreibung .
Die Lehrsprache an der Universität Duisburg-Essen ist Deutsch (außer in den englischsprachigen Studiengängen). Deshalb müssen Sie über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen, wenn Sie erfolgreich studieren wollen. Die Mehrheit der ausländischen Studienbewerber*innen muss vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau; von einigen Ausnahmen abgesehen) bestehen. Bildungsinländer*innen (Personen, die ihre Hochschulreife in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben) benötigen keinen besonderen Nachweis der Deutschkenntnisse. Bürger*innen eines EU-Mitgliedslandes (und Bürger*innen Islands, Liechtensteins, Norwegens) oder deutsche Staatsangehörige mit ausländischem Bildungsabschluss sowie Bürger*innen eines Staates außerhalb der EU mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau) oder den TestDaF (TDN 4) bestehen. Informationen zur Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)