“Wintersemester / Sommersemester”
Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen ist der erfolgreiche Abschluss eines Bachelor-Studiengangs mit den Lehramtsoptionen Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschule bzw. unter Auflage nach Satz 4 eines aus zwei nach § 3 Abs. 2 LZV zur Kombination zugelassenen Fächern bestehenden Bachelor-Studiengangs mit der Lehramtsoption Gymnasien/Gesamtschule oder Bachelor-Studiengangs an der Universität Duisburg-Essen, oder eines mindestens dreijährigen einschlägigen Studiums in zwei nach § 3 Abs. 2 LZV zur Kombination zugelassenen Fächern und bildungswissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Inhalten an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss, sofern der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses festgestellt hat, oder eines mindestens dreijährigen einschlägigen Studiums in zwei nach § 3 Abs. 2 LZV zur Kombination zugelassenen Fächern und bildungswissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Inhalten an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes mit Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss, sofern der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit des Studiums und des Abschlusses sowie ein Niveau des Abschlusses festgestellt hat, das dem eines Abschlusses an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entspricht. Die Zugangsvoraussetzungen können Sie in der Gemeinsamen Prüfungsordnung des Master-Studiengangs mit der Lehramtsoption Haupt-, Real und Gesamtschulen nachlesen. Liegt zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses für den Master-Studiengang noch kein Abschlusszeugnis nach Abs. 2 GPO vor, kann die Bewerberin oder der Bewerber vorläufig unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Erbringung sämtlicher Prüfungsleistungen nachgewiesen wird, aufgrund der bereits bewerteten Prüfungsleistungen die Voraussetzungen des Abs. 3 GPO vorliegen und das Zeugnis nach Abs. 2 GPO bis zum 15. Dezember bzw. 15. Juni nachgereicht wird. Die Fachprüfungsordnungen können darüber hinausgehend besondere Regelungen für die Zulassung zum Studium enthalten.
Die Lehrsprache an der Universität Duisburg-Essen ist Deutsch (außer in den englischsprachigen Studiengängen). Deshalb müssen Sie über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen, wenn Sie erfolgreich studieren wollen. Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) nachweisen. Bürger/-innen eines EU-Mitgliedslandes (und Bürger/-innen Islands, Liechtensteins, Norwegens) oder deutsche Staatsangehörige mit ausländischem Bildungsabschluss sowie Bürger/-innen eines Staates außerhalb der EU mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen vor Beginn des Studiums die "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH 2-Niveau) oder den TestDaF (TDN 4) bestehen. Bildungsinländer (Personen, die ihre Hochschulreife in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben) benötigen keinen besonderen Nachweis der Deutschkenntnisse. Informationen zum Deutschen Sprachtest für den Hochschulzugang (DSH)