Allgemeine Hochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife für die entsprechende Fachrichtung, Z-Prüfung oder berufliche Vorbildung. Weitere Details zur Studienberechtigung Sprachkenntnisse: Englisch: Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen einen Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbringen. Der Nachweis ist auch erbracht, wenn Bewerber*innen ihre Hochschulzugangsberechtigung oder einen Hochschulabschluss in englischer Sprache erworben haben oder der einfache Durchschnitt der Punktzahlen im Fach Englisch der vier letzten Kursstufenhalbjahre von mindestens 8 Punkten (Note 3,0) in der Sekundarstufe II beträgt. Deutsch: Bewerber*innen, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zugangskommission. Der Nachweis der englischen Sprachkenntnisse darf nicht älter als fünf Jahre sein, der für die deutschen Sprachkenntnisse nicht älter als zwei Jahre. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Sprachkursen [pdf] Weitere Details siehe Sprachkenntnisse auf dieser Seite.
Für ein Studium dieses Studiengangs an der Universität Oldenburg müssen internationale Studierende mit der Bewerbung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen: Deutschkenntnisse Deutschkenntnisse können mit den folgenden Sprachzertifikaten (nicht älter als zwei Jahre) nachgewiesen werden: Sprachtest auf Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) oder wenn die Muttersprache Deutsch ist bzw. die Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben wurde Englischkenntnisse laut Zugangsordnung Englischkenntnisse können mit den folgenden Sprachzertifikaten (nicht älter als fünf Jahre) nachgewiesen werden: Sprachtest auf Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) oder wenn die Muttersprache Englisch ist bzw. die Hochschulzugangsberechtigung oder ein erster Hochschulabschluss in englischer Sprache erworben wurde oder einfacher Durchschnitt der Punktzahlen im Fach Englisch der vier letzten Kursstufenhalbjahre von mindestens 8 Punkten (Note 3,0) in der Sekundarstufe II. Der Nachweis der Sprachkenntnisse muss spätestens bei der Einschreibung vorliegen. Weitere Informationen finden Sie unter Sprachliche Voraussetzungen | Englisch: Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen einen Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbringen. Der Nachweis ist auch erbracht, wenn Bewerber*innen ihre Hochschulzugangsberechtigung oder einen Hochschulabschluss in englischer Sprache erworben haben oder der einfache Durchschnitt der Punktzahlen im Fach Englisch der vier letzten Kursstufenhalbjahre von mindestens 8 Punkten (Note 3,0) in der Sekundarstufe II beträgt. Deutsch: Bewerber*innen, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zugangskommission. Der Nachweis der englischen Sprachkenntnisse darf nicht älter als fünf Jahre sein, der für die deutschen Sprachkenntnisse nicht älter als zwei Jahre. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Sprachkursen [pdf] Weitere Details siehe Sprachkenntnisse auf dieser Seite.